Betriebs- und Benutzungsordnung

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich

Die Betriebs- und Benutzungsordnung des ICT und Digitalisierung (im folgenden als "ICT" bezeichnet) gemäß § 77(3) UOG 1993 umfasst Richtlinien für die Benutzung von Informatikeinrichtungen des ICT, Bestimmungen für Betriebsmittel, Dienstleistungen und die kostenpflichtige Nutzung von Informatikeinrichtungen. Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für alle Mitarbeiter des ICT und für dessen Benutzer. Darüber hinaus gilt sie, soweit anwendbar, sinngemäß für alle Universitätsangehörigen und sämtliche universitären Einrichtungen, sofern diese nicht eine eigene Betrieb- und Benutzungsordnung für ihre Informatikeinrichtungen erlassen.

§ 2. Leitung und Organisation

Der ICT ist von einem Beamten/einer Beamtin oder einem/einer Vertragsbediensteten mit einschlägiger Ausbildung zu leiten. Der/Die Direktor/in des ICT untersteht dem/der Rektor/in der Universität (§38 Abs.1 Z. 3 und § 52 Abs. 3 UOG) Der/Die Direktor/in hat die zur Erfüllung deren Aufgabe des ICT erforderlichen Ressourcen (Budgetmittel, Planstellen, Räume) zu planen und diesbezügliche Anträge an den/die Rektor/in zu stellen. Der/Die Direktor/in hat nach Ende eines jeden Budgetjahres einen Tätigkeitsbericht, welcher insbesondere Rechenschaft über Einsatz und Verbrauch der dem ICT zugeteilten Budgetmittel enthält, an den/die Rektor/in und dem Universitätskollegium zu erstatten. Dem/Der Direktor/in obliegt die Überwachung und Einhaltung der den ICT betreffenden Bestimmungen der Satzung sowie der Betriebs- und Benutzungsordnung. Ihm/Ihr obliegt ferner die Zuweisung von Informatikressourcen an die Benutzer, die Erteilung von Benutzungsbewilligungen, sowie die Festlegung etwaiger Kostensätze für die Nutzung spezieller Informatikeinrichtungen und Betriebsmittel (siehe auch BBO §13 Abs. 2-4). Dem/Der Direktor/in obliegt die Dienstaufsicht über das dem ICT zugeteilte Personal. Er/Sie hat die Diensteinteilung zu regeln und für die Aus- und Weiterbildung seiner/ihrer Mitarbeiter/innen zu sorgen. Der ICT gliedert sich neben der ICT-Leitung in die Abteilungen: Server und Kommunikationssysteme, Client-, Anwender- und Softwareservice, Informationssysteme.

§ 3. Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des § 3 DSG verwendet diese Betriebs- und Benutzungsordnung die nachfolgenden Bezeichnungen in folgender Bedeutung:

Informatikeinrichtungen:

Unter Informatikeinrichtungen sind insbesondere Hardware, Software, Netzwerke, Informationssysteme (inklusive der Applikationen der Dienstleistungseinrichtungen), audiovisuelle und multimediale Systeme zu verstehen.

Benutzer:

Hierzu zählen alle Universitätseinrichtungen und alle Universitätsangehörigen, sowie externe Benutzer, soweit sie Informatikeinrichtungen der Universität verwenden (siehe auch BBO §7 Abs. 1).

Verantwortliche:

Verantwortliche sind jeweils die Zeichnungsberechtigten der Universitätseinrichtungen, soweit nicht durch diese Betriebs- und Benützungsordnung oder durch sonstige Anordnungen andere Personen zu Verantwortlichen bestellt worden sind.

Mitarbeiter:

Unter den Mitarbeitern einer Universitätseinrichtung sind die in ihr beschäftigten Universitätsangehörigen (gemäß § 19 UOG 1993) und sonstige Dienstnehmer (z.B. durch Werkvertrag, freien Dienstvertrag,...) zu verstehen.

Nachrichten:

Unter Nachricht(en) sind Informationen und Daten aller Art, die für Menschen oder Maschinen bestimmt sind, zu verstehen. Diese können Texte, Zeichen, Bilder, Töne, Signale u.dgl. umfassen.

DSG:

Datenschutzgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

IT:

Informationstechnik synonym für Informationsverarbeitung in Form von Informationssystemen und -technik

BBO:

Betriebs- und Benutzungsordnung

ICT:

ICT und Digitalisierung gemäß §77 UOG 93

§ 4. Aufgaben

Der ICT ist eine Dienstleistungseinrichtung gemäß § 77 UOG 1993. Die Aufgaben des ICT sind im UOG 1993 und in der Satzung der Universität festgelegt. Dazu gehören die Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der ICT grundsätzlich die im §1 UOG 93 festgelegten Grundsätze und Aufgaben der Universität zu unterstützen.

§ 5. Ressourcen

Der ICT verwaltet die zentral installierten Informatikeinrichtungen (BBO §3 Abs1) sowie die ihm zugewiesenen Räume und das ihm zugewiesene Personal. Die Verwaltung der Einrichtungen umfasst die Planung der Ressourcen, Verantwortung für ihre Benützung und Betriebsbereitschaft sowie für die Beschaffung der notwendigen Betriebsmittel. Die Personalverwaltung umfasst die Verantwortung im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht.

Der ICT kann Geräte und Räume einem Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorübergehend zur Verwaltung übertragen, desgleichen Personal für bestimmte Dienste zur Verfügung stellen. Diese Übertragung bedarf der Schriftform und hat jedenfalls die genaue Bezeichnung der Geräte, Räume bzw. Personen, den Aufstellungs- bzw. Dienstort, den Namen des verantwortlichen Benutzers und die Dauer der Überlassung zu enthalten.

Der ICT kann Geräte, Räume und Personal von Benutzern auf deren Antrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltung Übernehmen. Die Voraussetzung für die VerwaltungsÜbernahme ist die Gewährleistung der Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben. Diese Übernahme bedarf der Schriftform und hat jedenfalls die genaue Bezeichnung der Geräte, Räume, den Aufstellungs- bzw. Dienstort, den Umfang der Betreuung und die Dauer der Übernahme zu enthalten.

§ 6. Funktionen

Zur Koordinierung der Angelegenheiten der Informationstechnologie hat der ICT insbesondere folgende Funktionen wahrzunehmen:

  • Regelmäßige Bedarfserhebungen zur Erfassung des zukünftigen Informatikbedarfes der Montanuniversität;
  • Erstellen mittelfristiger Konzepte und Vorhabensplanungen für den Bereich der Informationstechnologie der Montanuniversität;
  • Koordination des Erwerbes aller Informatikeinrichtungen der Montanuniversität;
  • Festlegung von Standards zur Sicherstellung von Kompatibilität, Konnektivität, Interoperabilität und dgl.
  • Die Planung, Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen umfasst insbesondere folgende Informatikeinrichtungen:
  • Rechnersysteme, Informationssysteme, Datenbanksysteme, Workstations, Server und Peripherie im zentralen Bereich;
  • Datennetz- und Telekommunikationseinrichtungen bis zur Anschlussdose;
  • Das zentrale Telefonsystem inklusive Endgeräte;
  • Computerarbeitsplätze für die Lehre und für die Verwaltung;
  • Zentrale Software und Campuslizenzen;
  • Audiovisuelle und computergestützte Medien in zentralen Studios sowie in frei zugänglichen Räumen (Aula, Hörsäle);
  • Leihgeräte für den Lehr- und Forschungsbetrieb.
  • Beratung und Unterstützung aller Universitätseinrichtungen bei Planung, Beschaffung und Betrieb von Informatikeinrichtungen sowie beim Anschluss an die Infrastruktureinrichtungen;
  • Schaffung, Koordinierung und Betrieb eines automationsunterstützten Informationsmanagements für die Bereiche Verwaltung und Informations- und Dokumentationswesen;
  • Schaffung und Bereitstellung von zentralen Datenbankapplikationen und von Werkzeugen zur Unterstützung aller Universitätsangehörigen bei automationsunterstützten Verwaltungsabläufen;
  • Beratung der Universitätsangehörigen in allen Belangen der Informationstechnologie sowie Organisation und Abhaltung von Kursen, Schulungen und Präsentationen über die Benutzung von Informatikeinrichtungen;

§ 7. BenutzerInnen und Benutzer

 

Benutzerinnen und Benutzer sind Universitätseinrichtungen und Universitätsangehörige, soweit sie Informatikeinrichtungen und Dienste des ICT verwenden, sowie jene Personen und Einrichtungen außerhalb der Montanuniversität Leoben, mit denen ein Benutzungsverhältnis über Informatikeinrichtungen oder Dienste aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gesonderter Vereinbarungen besteht.

Angehörige der Montanuniversität Leoben gemäß § 19 UOG 1993 haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 UOG 1993 Anspruch auf die Benützung der Informatikeinrichtungen und die Dienste des ICT.

Universitätseinrichtungen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit sowie Universitätsangehörige im Rahmen § 20 Abs. 6 UOG 1993 können nach Maßgabe der von der Rektorin oder dem Rektor angebotenen Möglichkeiten Informatikeinrichtungen und Dienste des ICT in Anspruch nehmen.

Nach Maßgabe vorhandener Kapazität sowie der getroffenen Vereinbarungen können auch andere Universitäten, Hochschulen, Ministerien und die Akademie der Wissenschaften sowie deren Einrichtungen Informatikeinrichtungen und Dienste des ICT in Anspruch nehmen.

Weiters kann zum Zwecke der Bildung, Wissenschaft und Kultur sonstigen Personen und Einrichtungen außerhalb der Montanuniversität Leoben die Benützung von Informatikeinrichtungen und Dienste des ICT nach Maßgabe vorhandener Kapazität und Vereinbarung vom Direktor/der Direktorin des ICT gestattet werden.

§ 8. Benutzungsbewilligung

Alle Benutzerinnen und Benutzer von Informatikeinrichtungen des ICT bedürfen einer vom ICT erteilten Benutzungsbewilligung (BBO §2 Abs. 4), die generell für bestimmte Benutzergruppen oder auf schriftliche Anmeldung für abgrenzbare Projekte erteilt wird. Ein Ressourcenbedarf in einem besonders qualitativen oder quantitativen Ausmaß ist ausführlich zu begründen.

Die Benutzungsbewilligung endet mit Abschluss des entsprechenden Projektes, durch Beendigung der Universitätszugehörigkeit, durch Abmeldung oder Entzug der Benutzungsbewilligung oder durch Ruhen der Nutzung von Services über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr. Mit Ende der Benutzungsbewilligung werden alle gespeicherten Daten der Benutzerin oder des Benutzers gelöscht. Die Benutzerin oder der Benutzer ist vier Wochen vor der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen.

Benutzern, die zugeteilte Ressourcen für andere als die in der Benutzungsanmeldung beschriebenen Aufgaben verwenden oder die eine projektfremde Verwendung verursachen, kann die Benützungsbewilligung durch den/die Direktor/in des ICT entzogen werden. Dies kann auch dann erfolgen, wenn ein Benutzer Informatikressourcen in einer den Gesamtbetrieb störenden Weise beansprucht oder Betriebsmittel nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verwendet.

Die dienst- und strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem DSG werden hierdurch nicht berührt.

Über Einsprüche gegen die Beschränkung, Verweigerung, Entziehung der Benützungsbewilligung entscheidet der Rektor nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des ICT. Gegen die Entscheidung des Rektors oder die Rektorin ist die Berufung an das Universitätskollegium zulässig.

§ 9. Rechte und Pflichten der Benutzer

Die Benutzerinnen und Benutzer und die Bediensteten des ICT sind zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Betriebs- und Benutzungsordnung und der gemäß § 17 veröffentlichten ergänzenden Richtlinien und Benutzungsregelungen verpflichtet.

Dienstverrichtungen zum Zweck der Sicherheit und des Datenschutzes haben Vorrang vor anderen Aufgaben.

Die Benutzerinnen und Benutzer sind berechtigt, nach Maßgabe der vorhandenen und ihnen zugeteilten Ressourcen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit alle für die Bearbeitung ihrer Probleme notwendigen Informatikeinrichtungen und sonstigen Betriebsmittel des ICT in Anspruch zu nehmen.

Die Benutzerin oder der Benutzer trägt die volle Verantwortung für die Verwendung der Benutzungsbewilligung. Eine Weitergabe an andere Personen ist nicht zulässig. Passwörter sind grundsätzlich geheimzuhalten und öfters abzuändern. Bei Beschädigungen besteht Schadenersatzpflicht gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Werden Kopien von Programmen und Daten, die der ICT den Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung stellt, widerrechtlich angefertigt, haftet die Benutzerin oder der Benutzer gegenüber dem Lizenzgeber oder Eigentümer. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und der Lizenzgeber sind in allen Fällen zu beachten.

Die Benutzerinnen und Benutzer haben die ICT-Einrichtungen jeweils so zu hinterlassen, dass danach eine weitere ordnungsgemäße Benützung durch andere möglich ist.

Die Benutzerin oder der Benutzer erklärt sich bereit, den ICT und Organisationen, die mit dem ICT zusammenarbeiten, bei der Untersuchung von unzulässigen Verwendungen oder Schäden von Informatikeinrichtungen des ICT zu unterstützen. Beim Anschluss von Informatikeinrichtungen an die zentrale Kommunikationsinfrastruktur durch die Benutzerin oder den Benutzer sind die technischen Spezifikationen und Vorgaben des ICT zu erfüllen.

Die Öffnung des Netzwerkzuganges für andere als die in §7 genannten Benutzerinnen und Benutzer ("Dritte") ist nicht gestattet. Eine Nutzung des Netzwerkes durch Dritte liegt im allgemeinen dann vor, wenn diese über die vom ICT bereitgestellten Informatikeinrichtungen nationale und internationale Netzwerke und Netzdienste erreichen, bzw. wenn auf Informatikeinrichtungen der Universität Informationsdienste für Dritte betrieben werden.

Wenn der ICT auf strafbare Inhalte von Datenbeständen stößt oder von dritter Seite aufmerksam gemacht wird, hat er diese Datenbestände zu löschen oder den Zugang dazu zu sperren und den Rektor oder die Rektorin über den Sachverhalt zu informieren.

Hat er den Zugang zu diesen Datenbeständen zu sperren und den Rektor oder die Rektorin über den Sachverhalt zu informieren. Der ICT hat die Benutzerinnen und Benutzer regelmäßig zu informieren.

Abweichungen vom Normalbetrieb (wie z.B. Abschaltungen, Umstellungen) sind den Benutzerinnen und Benutzern möglichst frühzeitig mitzuteilen.

§ 10. Verwaltungsübertragung von Informatikeinrichtungen

Der ICT kann Informatikeinrichtungen einer Benutzerin oder einem Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorübergehend zur Verwaltung übertragen. Der ICT kann Informatikeinrichtungen von Benutzerinnen und Benutzern auf deren Antrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltung übernehmen. Voraussetzung für eine Verwaltungsübertragung ist die Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des ICT. Die Übernahme bedarf der Schriftform und hat die genaue Gerätebezeichnung, den Aufstellungsort, den Umfang der Betreuung und die Dauer der Übernahme zu enthalten.

§ 11. Zutritt, Öffnungs- und Betriebszeiten

Die Benutzer des ICT haben Zugang zu den öffentlichen Benutzerräumen des ICT, nicht jedoch zu den gekennzeichneten Sicherheitszonen. Zu diesen haben lediglich die Mitarbeiter des ICT sowie das vom ICT autorisierte Wartungspersonal Zutritt. Andere Personen, inklusive des Reinigungspersonals, haben nur in Begleitung von Mitarbeitern des ICT Zutritt. Die Informatikeinrichtungen in Sicherheitszonen dürfen nur durch das vom ICT befugte Personal betrieben werden.

Das Entfernen von Informatikeinrichtungen aus den Serviceräumen des ICT und aus öffentlichen Räumlichkeiten der Montanuniversität Leoben (z.B. Hörsäle, Verkehrsflächen, ... ) sowie jegliche technische Manipulationen an den bereitgestellten Informatikeinrichtungen dürfen nur vom Personal des ICT oder von den vom ICT hierzu autorisierten Personen vorgenommen werden.

Die Öffnungs- und Betriebszeiten des ICT sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Auf neue Parteiverkehrszeiten (z.B.: Berufstätige und Abendbetrieb) ist Rücksicht zu nehmen.

§ 12. Zuteilung von Betriebsmitteln, Rechenzeiten und Zugriffsberechtigungen

Der ICT ist bemüht, die zur Abdeckung sämtlicher Benutzererfordernisse notwendigen Informatikressourcen aufgrund der Prognosen und Kapazitätsvoranmeldungen durch langfristige Planung und Kapazitätsbeschaffung zur Verfügung zu stellen. Der Zugriff zu den Informatikeinrichtungen ist nur mit einer entsprechenden durch den ICT erteilten Benützungsbewilligung gestattet. Die zugeteilten Benützungsrechte werden von Einzelpersonen (individuellen Benutzern) ausgeübt, die dazu eine projektbezogene Benützungsbewilligung (Username, Accountnummer) erhalten.

Der ICT teilt Informatikressourcen durch die Festlegung von Maximalwerten in Bezug auf vorhandene Engpässe der Informatikeinrichtungen (wie z.B. CPU Auslastung, Massenspeicher, Bandbreite bei Netzwerkanschlüssen) zu. Der Zuteilungsmodus und die Gültigkeitsdauer für die projektbezogene Benützungsbewilligung werden den Benutzern bekanntgegeben. Für Großprojekte können Sonderregelungen in Bezug auf die Ressourcenzuteilung getroffen werden. Reicht die verfügbare Kapazität nicht aus oder treten störungsbedingte Ressourcenengpässe auf, so hat der ICT die gesetzlich vorgeschriebenen termingebundenen Arbeiten vorrangig zu unterstützen. Zu diesem Zweck haben die Benutzer bei der Anmeldung bereits den Rang der Dringlichkeit anzugeben. Liegen mehrere termingebundene konkurrierende Arbeiten vor, so hat der ICT eine Abstimmung mit den betroffenen Benutzern vorzunehmen.

§ 13. Verrechnung von Leistungen

Die Informatikeinrichtungen (inkl. Betriebsmittel) werden vom ICT nach Maßgabe der vom Rektor bewilligten Budgetmittel zur Verfügung gestellt.

Für die in §7 Abs. 2 genannten Benutzer besteht für die Benutzung der Informatikeinrichtungen und Dienstleistungen des ICT im allgemeinen keine Zahlungsverpflichtung. Der ICT kann aber für bestimmte Ge- und Verbrauchsmaterialien, Softwarelizenzen und für die Erbringung spezieller Dienstleistungen einen Kostenersatz verrechnen. Die Kostenersätze werden auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des ICT vom Rektor festgelegt.

Für Benutzer gemäß § 7 Abs. 3 sind Kostenersätze grundsätzlich kostendeckend zu berechnen. Die Festlegung der Kostenersätze obliegt auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors des ICT dem Rektor.

Bei der Inanspruchnahme von Informatikeinrichtungen und Dienstleistungen des ICT durch Universitätseinrichtungen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit sind analog zu § 3 Abs.5 und § 4 Abs. 3 UOG1993 Kostenersätze zu entrichten, die auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des ICT vom Rektor festgelegt werden.

Bei der Inanspruchnahme von Informatikeinrichtungen und Dienstleistungen des ICT durch Benutzer gemäß § 7 Abs. 4 und 5 sind Kostenersätze zu entrichten, die auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des ICT vom Rektor festgelegt werden.

§ 14. Kommunikation mit Benutzern

Abweichungen vom Normalbetrieb (wie z.B. Abschaltungen, Umstellungen) werden den Benutzern in jedem Fall in geeigneter Form mitgeteilt. Weiters wird der ICT in periodischen und/oder fallweisen Mitteilungen über den laufenden Betrieb und über Neuerungen informieren.

Eine Information über vom ICT gemäß BBO § 15 durchgeführte Datensicherungen und über die Dauer der Aufbewahrung dieser Sicherheitsbestände erfolgt an die Benutzer in geeigneter Form.

Der ICT führt nach Bedarf Benutzerversammlungen durch. Zu diesen Veranstaltungen sind alle Benutzer mit einer gültigen Benutzerbewilligung in geeigneter Form einzuladen. Die Benutzer sind dabei mindestens über Tätigkeit und zukünftige Entwicklungen der zentralen Informatikeinrichtungen zu informieren. Den Benutzern ist hierbei Gelegenheit zu geben, an die Leitung des ICT Anfragen und Anregungen zur Arbeit an den Informatikeinrichtungen zu richten.

Zur Weiterbildung der Benutzer werden vom ICT Kurse über die Benützung der Informatikeinrichtungen und AV-Medien abgehalten.

Zur effektiven Nutzung der Einrichtungen und Betriebsmittel sind die Benutzer nach Maßgabe der Möglichkeiten zu beraten. Die Benutzer haben ihre Vorschläge, Wünsche und Beschwerden an den/die Direktor/in des ICT zu richten.

Die Benutzer sind verpflichtet, dem ICT bei Bedarf einen schriftlichen Kurzbericht über das Ergebnis und die Notwendigkeit der von ihnen in Anspruch genommenen Informatikleistungen zuzuleiten.

§ 15. Datensicherung

Die Verantwortung für die Datensicherung - insbesondere die Sicherung von Programmen und Daten der Benutzerinnen und Benutzer - gegen Verlust bzw. Zerstörung bei der Verarbeitung oder Speicherung von Daten, obliegt der jeweiligen Benutzerin oder dem jeweiligen Benutzer der Informatikeinrichtungen selbst.

Für Projekte, die eine erhöhte Datensicherheit erfordern, kann der Auftraggeber mit dem ICT besondere Regelungen zur Datensicherung vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Datensicherung und Archivierung zentraler Datenbanken und Datenbestände der zentralen Verwaltung und sonstiger Dienstleistungseinrichtungen.

§ 16. Ergänzende Datensicherheitsvorschriften

Für die automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben Auftraggeber, Dienstleister sowie Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Projektverantwortlichkeit für die Erfüllung des Datenschutzes zu sorgen und die Bestimmungen der Datenschutzverordnung der Montanuniversität Leoben einzuhalten.

Zentrale Datenbankserver, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind innerhalb der Sicherheitszone des ICT aufzustellen und gegen missbräuchlichen Zugriff zu schützen. Hierzu zählt insbesondere die Einrichtung einer "Firewall" gegenüber Zugriffen im Wege der Kommunikationseinrichtungen der Universität.

Jede Art der Datensicherung von personenbezogenen Daten ist schriftlich zu protokollieren, die Datenträger sind grundsätzlich innerhalb der Sicherheitszone des ICT aufzubewahren.

Zum Zwecke der Datensicherung gegen Katastrophenfälle oder der Archivierung können Datenträger auch außerhalb der Sicherheitszonen in sowohl baulich als auch technisch gesicherten Bereichen gelagert werden.

Grundsätzlich werden Informationen und Daten, soweit sie für die Hardware- oder Softwarewartung überhaupt notwendig sind, nur im Verantwortungsbereich des ICT ausgewertet. Ist eine Überlassung an eine Wartungsfirma unbedingt notwendig, so ist mit dieser eine Geheimhaltungsverpflichtung zu vereinbaren. Die Benutzerinnen und Benutzer erklären sich damit einverstanden, dass eine Weitergabe von Daten unter den oben angeführten Bedingungen erfolgen darf.

Zu den Sicherheitszonen des ICT haben lediglich das Personal des ICT sowie das vom ICT autorisierte Wartungspersonal, für die ein entsprechendes Protokoll zu führen ist, Zutritt.

 

§ 17. Ergänzende Richtlinien und Benutzungsregelungen

Einschlägige Benutzungsregelungen für spezielle Informatikeinrichtungen des ICT (z.B. Datennetzinfrastruktur, EDV-Ausbildungsräume, Telefonanlage, AV-Einrichtungen, Leihgeräte, ... ) sowie spezielle Richtlinien für Dienstleistungen des ICT und für Datensicherheitsmaßnahmen werden nach Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des ICT von der Rektorin oder vom Rektor im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben veröffentlicht.

 

§ 18. Zuwiderhandeln

Benutzerinnen und Benutzern, die zugeteilten Ressourcen für andere als die in der Benutzungsanmeldung beschriebenen Aufgaben verwenden oder die eine projektfremde Verwendung verursachen oder die Betriebs- und Benutzungsordnung bzw. die gemäß § 17 erlassenen ergänzenden Richtlinien und Benutzungsregelungen verletzen, kann unbeschadet dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen die Benutzungsbewilligung durch den/die Direktor/in des ICT befristet entzogen werden. Dies kann auch dann erfolgen, wenn eine Benutzerin oder ein Benutzer Informatikressourcen in einer den Gesamtbetrieb störenden Weise in Anspruch nimmt bzw. Betriebsmittel nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verwendet.

Über Einsprüche gegen die Beschränkung, Verweigerung oder Entziehung der Benutzungsbewilligung entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Direktorin oder des Direktors des ICT. Gegen eine Entscheidung des Rektors oder der Rektorin ist eine Berufung an das Universitätskollegium zulässig.

§ 19. Inkrafttreten

Diese Betriebs- und Benützungsordnug wurde vom Universitätskollegium am 27.10.1999 beschlossen und vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit Erlass vom GZ 24.603/3-I/A/4/99 genehmigt sowie im Mitteilungsblatt der Montanuniversität am 12.01.2000 im 15. Stück kundgemacht.

Sie tritt mit dem Tage dieser Kundmachung in Kraft.